Der Unterschied zwischen E-Bike, Pedelec und S-Pedelec

Immer häufiger findet man auf Deutschlands Fahrradwegen akkubetriebene Fahrräder. Ob leistungsstarkes Langstreckenrad, bequemes City-Bike oder sportliches Rennrad, die Variationen sind vielfältig. Doch was unterscheidet ein Pedelec von S-Pedelec und E-Bike?

Der Unterschied hat nicht nur in verkehrsrechtlicher Hinsicht Auswirkungen, sondern auch im Hinblick auf Benutzung, Ausstattung und Helmpflicht.

E-Bike & S-Pedelec vs. Pedelec – Der Elektroantrieb

Generell unterscheidet man zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Bike. Während ersteres in verkehrsrechtlicher Hinsicht zu den Fahrrädern zählt, zählen S-Pedelecs und E-Bikes zu den Kleinkrafträder. Das hat vor Allem Auswirkungen auf die Stärke des Elektromotors und die Höchstgeschwindigkeit des jeweiligen Elektrofahrrads. Ein E-Bike fährt bis zu 20 km/h und ist mit einem Motor mit einer maximalen Leistung von 500 Watt ausgestattet. Das S-Pedelec ist mit bis zu 45 km/h das schnellste der drei und verfügt wie das E-bike ebenfalls über einen Elektromotor mit bis zu 500 Watt Leistung. Das Pedelec fährt bis zu 25 km/h und die Motorenleistung umfasst maximal 250 Watt.

Pedaldruck – Das Antriebskonzept im Fokus

Ein weiterer wichtiger Unterschied findet sich in der Benutzung selbst. Der Begriff Ped-ele-c steht für Pedal Electric Cycle. Das Antriebskonzept ist einfach: Der Fahrer entscheidet selbst ob er sein Rad mit oder ohne Motorenunterstützung fahren möchte und kann den zusätzlich unterstützende Antrieb einfach an- und ausschalten. Der Elektroantrieb von Pedelec und S-Pedelec funktioniert aber nur dann, wenn der Fahrer selbst in die Pedale tritt. Fährt das Elektrofahrrad ohne zusätzlichen Pedaldruck, gilt es als E-Bike. Um das Anfahren am Berg einfacher zu gestalten, sind beide Pedelecvarianten mit einer Anfahr- und Schiebehilfe ausgestattet. Per Knopfdruck beschleunigt das Rad bis zu 6 km/h pro Stunde.

Betriebserlaubnis und Versicherungspflicht

Während ein Pedelec von Versicherungspflicht und Betriebserlaubnis befreit ist, müssen die Fahrer von S-Pedelec und E-Bike beides vorlegen. Eine Helmpflicht besteht beim Pedelec nicht, auch wenn zum eigenen Schutz ein geeigneter Helm selbstverständlich immer empfohlen wird. Jedes E-Bike und jedes S-Pedelec benötigt ein Versicherungskennzeichen, das jedes Jahr auf Neue erworben werden muss. Erhältlich sind diese Versicherungskennzeichen bei jedem Kraftfahrzeug-Versicherer. Für E-Bikes, die mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren werden, besteht ebenfalls keine Helmpflicht. Beim Fahren von den schnelleren S-Pedelecs muss der Fahrer einen für Krafträder geeigneten Helm tragen. Die Betriebserlaubnis muss genau wie bei anderen Krafträder immer mitgeführt werden.

Die Nutzung von Fahrradwegen und  die Beförderung von Kindern

Auch hier gibt es deutliche Unterschiede. Weil das Pedelec als Fahrrad gilt, richten sich die Nutzungsrechte nach den allgemeinen Verhaltensvorschriften für Fahrradfahrer. Das Fahren auf Radwegen ist also nicht nur gestattet, sondern sogar Pflicht, wenn eine Radweg-Benutzungspflicht auf Straßenschildern ausgewiesen ist. Der Transport von Kindern ist bei einem Pedelec sowohl in Anhängern, als auch in geeigneten Kindersitzen erlaubt. Bei E-Bikes und S-Pedelecs sieht das ganze anders aus. Sie gelten, wie oben schon erläutert, als Kleinkrafträder. Auf einem Radweg dürfen die Fahrer von E-Bikes deswegen nur Fahren, wenn auf Verkehrsschildern die Erlaubnis zur Nutzung von Mofas auf den Radwegen ausgewiesen ist. S-Pedelecs ist das Fahren auf Radwegen generell verboten. Kinder dürfen nicht in Anhängern transportiert werden. Die Beförderung von Kindern bis sieben Jahren in einem geeigneten Kindersitz ist allerdings auch bei E-Bikes und S-Pedelecs gestattet.

Unterschiede im Überblick

Das Pedelec:

  • gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad
  • bis 25 km/h – maximal 250 Watt
  • keine Fahrerlaubnis / kein Führerschein erfolderlich
  • kein Mindestalter
  • keine Helmpflicht
  • Benutzung von Radwegen ist möglich oder Pflicht
  • Kinder können in Anhängern oder in geeigneten Kindersitzen transportiert werden (bis 7 Jahre)
  • kein Versicherungsschutz (Haftpflicht) notwendig
  • zusätzlicher Pedaldruck ist notwendig damit der Elektromotor den Fahrer unterstützt

Das S-Pedelec:

  • gilt verkehrsrechtlich als Kleinkraftrad
  • bis 45 km/h – maximal 500 Watt
  • Führerschein der Klasse AM oder allgemeine Fahrerlaubnis sind Pflicht
  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Helmpflicht
  • Benutzung von Radwegen ist untersagt (das gilt auch für Radwege, die für Mofas freigegeben sind)
  • Kinder können ausschließlich in geeigneten Kindersitzen transportiert werden, nicht in Anhängern (bis 7 Jahre)
  • Haftpflichtversicherung und Versicherungskennzeichen sind gesetzlich vorgeschrieben
  • zusätzlicher Pedaldruck ist notwendig
  • Rückspiegel sind gesetzlich vorgeschrieben

Das E-Bike:

  • gilt verkehrsrechtlich als Leicht-Mofa
  • bis 20 km/h – maximal 500 Watt
  • Führerschein (Mofa) oder allgemeine Fahrerlaubnis sind Pflicht
  • Mindestalter: 15 Jahre
  • keine Helmpflicht
  • Benutzung von Radwegen ist nur auf für Mofas freigegebenen Radwegen erlaubt
  • Kinder können ausschließlich in geeigneten Kindersitzen transportiert werden, nicht in Anhängern (bis 7 Jahre)
  • Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen sind gesetzlich vorgeschrieben
  • zusätzlicher Pedaldruck ist nicht notwendig

Das Bundeskabinett hat in den letzten Monaten mehrere Änderungen an der Straßenverkehrsordnung auf den Weg gebracht, die in Zukunft eine familienfreundlichere und verkehrssicherere Regelung für E-Bikes bis 25 km/h finden sollen.