Darf die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten? - Rechte und Regelungen für Mieter und Eigentümer

Darf die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten? - Rechte und Regelungen für Mieter und Eigentümer - Darf die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten

Darf die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten?

Wenn Sie als Mieter in einem Mehrfamilienhaus leben und ein Balkonkraftwerk zur eigenen Solarproduktion installieren möchten, müssen Sie einige Fragen klären. Eine wichtige Frage ist, ob die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten darf. Welche gesetzlichen Regelungen gelten und welche Rechte haben Mieter bei ihrem Wunsch nach eigener Solarproduktion?

Balkonkraftwerk & Eigentümergemeinschaft: Das ist wichtig

Immer mehr Mieter entscheiden sich für die Installation von Balkonkraftwerken oder Stecker-Solaranlagen. Diese werden am Balkon, auf Flachdächern, Gartenhäusern, Fassaden oder freien Flächen im Garten angebracht. Diese Mini-Solaranlagen produzieren täglich Solarenergie, ohne dabei CO2-Emissionen zu verursachen. Die erzeugte Energie kann entweder selbst genutzt oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Letzteres ist jedoch selten rentabel, da Balkonkraftwerke normalerweise keine Einspeisevergütung erhalten.

Die Stecker-Solaranlagen sind für eine maximale Einspeiseleistung von 800 Watt ausgelegt und lassen sich flexibel installieren. Doch für Mieter in Mehrfamilienhäusern kann die Eigentümergemeinschaft dem Vorhaben schnell einen Riegel vorschieben. Denn ein Recht auf ein Balkonkraftwerk gibt es nicht - zumindest noch nicht.

Aktuelle Gesetzeslage für Eigentümergemeinschaften

Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bedarf es keiner Genehmigung seitens des Netzbetreibers oder der Bundesnetzagentur für ein Balkonkraftwerk. Allerdings können andere Eigentümer im Haus das Vorhaben durch eine Mehrheitsentscheidung innerhalb der Eigentümergemeinschaft verhindern oder verbieten. Das gilt auch, wenn für die Installation keine behördliche Genehmigung erforderlich ist und nur maximal 800 Watt über eine herkömmliche Steckdose eingespeist werden.

Wenn das Balkonkraftwerk an der Fassade des Hauses angebracht wird, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erfordert. Mieter müssen die Zustimmung ihres Vermieters einholen, während Wohnungseigentümer nur die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft benötigen.

Rückbau des Balkonkraftwerks bei fehlender Zustimmung

Wird ein Balkonkraftwerk ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft installiert und spricht sich diese später dagegen aus, muss die Anlage zurückgebaut werden. Daher ist es ratsam, das Vorhaben im Voraus zu klären, um mögliche Konflikte und Kosten zu vermeiden.

Geplante Maßnahmen und Gesetzesänderungen für Balkonkraftwerke

Experten fordern seit langem klarere Regelungen und Gesetze für Balkonkraftwerke. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck plant eine Gesetzesänderung, die es Eigentümern und Mietern ermöglichen soll, Balkonkraftwerke zu installieren. Diese Änderung könnte Balkonkraftwerke ähnlich wie Ladestationen für Elektroautos privilegieren.

Fazit: Darf die Eigentümergemeinschaft mein Balkonkraftwerk verbieten?

Aktuell gibt es kein gesetzliches Recht auf ein Balkonkraftwerk. Mieter und Bewohner von Mehrfamilienhäusern müssen die Installation mit der Eigentümergemeinschaft und möglicherweise dem Vermieter abstimmen. Eine offene Kommunikation kann helfen, Bedenken aus dem Weg zu räumen. Dennoch besteht keine Garantie, dass das Balkonkraftwerk am Ende realisiert werden kann.
 


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