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Lithium Ionen Zellen

Achtung Gefahrgut!

Akkus und Batterien werden vor dem Gesetz als Gefahrgut eingestuft. Rechtlich gesehen gelten alle „Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände“, die bei der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Gemeingüter und die Gesundheit bergen als gefährliche Güter. Was also ist zu beachten?

Regeln und Gesetze

Zuständig für Regeln und Gesetze in Bezug auf alle gefährlichen Güter ist das „Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter“. In § 2 wird Gefahrgut so erklärt: „Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.“

Zu den als gefährlich eingestuften Gegenständen, gehören Akkus und Batterien. Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder auch Gefahrgutbeförderungsgesetz (kurz GGBeFG) sieht eine regelmäßige Schulung aller am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen vor.

Der Transport von Gefahrgut

Am Transport bzw. der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind alle Personen, die an der Vorbereitung, dem Versand, der Beschriftung und der Ausstellung von Dokumenten für gefährliche Güter beteiligt sind.

Regelmäßige Gefahrgutschulungen sind im gewissenhaften Umgang mit Gefahrgut besonders wichtig. So dürfen zum Beispiel nur Verpackungen für Gefahrgut genutzt werden, die mit einer entsprechenden UN-Codierung gekennzeichnet sind.

Kennzeichnung und Gefahrgutklassen

Bei Gefahrgut unterscheidet man verschiedene Gefahrgutklassen (Gefahrgutklassen 1-9), die selbstverständlich auch jeweils entsprechend gekennzeichnet werden müssen.

Gefahrgutklasse 1 umfasst zum Beispiel alle explosionsgefährlichen Stoffe und Gegenstände, wie zum Beispiel verschiedene Sprengstoffe. Gefahrgutklasse 3 zum Beispiel kennzeichnet alle brennbaren Flüssigkeiten, wie zum Beispiel Benzin, Lack oder Parfüm. Und Gefahrgutklasse 8 umfasst alle ätzenden Stoffe. Dazu zählt unter anderem auch die Batteriesäure. Lithiumbatterien und Zellen, die für E-Bikes genutzt werden, werden immer als Gefahrgut eingestuft und gehören der Gefahrgutklasse 9 an.

Gefahrgutschulungen

Wie wir oben schon geschrieben haben, sind Schulungen im Umgang mit gefährlichen Gütern besonders wichtig. Nicht nur für die persönliche Sicherheit und die Sicherheit anderer, sie sind auch gesetzlich vorgeschrieben und müssen gegebenenfalls nachgewiesen werden können.

Auch in diesem Jahr bieten wir Ihnen wieder eine Gefahrgutschulung an. Die Schulung findet am 03. November 2017 von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr im Seminarraum des MAXI Autohofs Malsfeld, direkt an der A7 statt.

Bitte melden Sie sich rechtzeitig an, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist. Hier gehts zur Anmeldung: Link!

Lithiumbatterien

Lithiumbatterien – Gefahren und Risiken

Wenn man allgemein von Lithiumbatterien spricht, denkt man sofort an wieder aufladbare Batterien mit großer Leistung und langer Lebensdauer. Sie sind zudem auch noch relativ leicht  und können somit ideal für mobile Anwendungen genutzt werden.

Lithiumbatterien sind Energiespeichersysteme, in denen Lithium als Aktivmaterial für die Batterieelektrode verwendet wird. Man unterscheidet bei den Lithiumbatterien zwischen aufladbaren und nicht aufladbaren Batteriearten. Die nicht aufladbaren werden als Lithium-Metall und die aufladbaren als Lithium-Ionen Batterien bezeichnet.

Diese relativ junge Technologie verbreitet sich über unseren Globus in einer unglaublichen Geschwindigkeit, dies insbesondere auch seit dem Einzug dieser Technik in die E-Mobilität. Die Energiespeicher der Elektroautos der Zukunft basieren auf dieser Technologie und Ingenieure suchen weltweit nach Möglichkeiten der kontinuierlichen Leistungssteigerung.

Betriebliche Sorgfaltspflichten im Umgang mit Lithiumbatterien

Erst durch spektakuläre Schadenfälle einhergehend mit einem Flugzeugabsturz in 2010, mehreren Flugzugbränden sowie industriellen Bränden, ausgelöst durch Lithiumbatterien, erfolgte eine Sensibilisierung für dieses Thema.

Die Lithiumbatterien sind kleine „Kraftwerke“, die chemisch gespeicherte Energie beim Entladevorgang in elektrische Energie umwandeln. Sie können im Normalbetrieb diesem Lade- und Entladevorgang unbeschadet mehrere hundertmal unterzogen werden, dafür sind sie ausgelegt und gebaut.

Nichtsdestotrotz passiert es immer wieder, dass Lithiumbatterien als Brandursachen identifiziert werden. In der Regel beginnt das mit einem Schwelbrand, der, wenn er im frühen Stadium entdeckt wird, noch mit herkömmlichen Löschmitteln bekämpft werden kann.

Wird der Schwelbrand nicht sofort erkannt, erhitzen sich die Batterien durch die weitere Wärmeeinwirkung so stark, dass es zu einer unkontrollierten Explosion der Batterie kommen kann. Dabei muss man wissen, dass die sich entladende thermische Energie das vielfache der gespeicherten elektrischen Energie ausmachen kann. Der Fachmann bezeichnet diesen Vorgang mit „Thermal Runaway“, eine Systemüberhitzung, die zu einem Versagen des Batteriegehäuses führt und als explosionsartige Entladung wahrgenommen wird.

Risiken und Gefahren

Solange die Lithiumbatterie den normalen Betriebsbedingungen ausgesetzt, die Batterie nicht durch Produktionsfehler, mechanische und/oder thermische Einwirkung beschädigt wird, ist das Schadenrisiko gering. Die Lithiumbatterie ist für einen sehr breiten Temperaturrahmen ausgelegt, der von -20° – +60° reicht. Die idealen Betriebsbedingungen mit dem größten Leistungsspektrum erstrecken sich von 20° – 40°. Darüber bzw. darunter verliert das System an Leistung. Deshalb sollte man die Batterie nicht Frost oder sehr großer Hitze aussetzen.

Ursachen für Batteriebrände

Die häufigsten Ursachen sind fehlerhafte Handhabung, mechanische Beschädigung, übermäßig hohe thermische Belastung z.B. auch durch Sonneneinstrahlung, ein Kurzschluss durch äußere oder auch innere Einwirkung oder Überladung bzw. Überentladung der Zelle / Batterie.

In allen Fällen kommt es in der Regel zu Störungen im Inneren der Zelle, zu Beschädigungen des Batteriegehäuses mit der Folge von Austritt ätzender, giftiger und krebserregender Substanzen in fester oder gasförmiger Form. Da Lithium einen relativ niedrigen Schmelzpunkt von nur ca.180° hat, ist die Brandgefahr durch explosionsartige Entladung in Verbindung mit dem Elektrolyt besonders groß.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Als Arbeitgeber ist man nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheits-verordnung zu Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet. Dieses gilt sowohl für bauliche, organisatorische und anlagentechnische Maßnahmen. Die hohe Brandgefahr erfordert u.U. besondere bauliche Räume, die aus nicht brennbaren Materialen als Brandabschnitt konstruiert werden und verhindern helfen, dass Brände auf andere Gebäudeteile überspringen können.

Lithiumbatterien sind generell von anderen Materialien getrennt zu lagern und mit besonderen Sensoren (Brandmelden) zu versehen, die bereits den Schwelbrand melden und so größere Brandschäden verhindern helfen. Die Feuerwehr empfiehlt die direkte Verknüpfung der Rauchmeldeanlage mit 24 Std. besetzen Einsatzleitstellen.

Für die Mitarbeiter ist „richtiges Verhalten“ bei Lithiumbränden besonders wichtig. Die Lithiumbatterien sind Gefahrgut, die Mitarbeiter lernen durch fachliche Unterweisung den richtigen Umgang mit dem Material für den externen Transport. Analog gilt dieses Wissen natürlich auch für die internen Transporte.

Es beginnt mit der Auswahl und Kennzeichnung der Lagerorte und umfasst die Regelung der Fluchtwege. Brennbare Gegenstände gehören deshalb nicht in die Nähe dieser Läger. Über ausreichende Be- und Entlüftung sollte ebenfalls im Planungskonzept etwas ausgeführt sein. Des Weiteren müssen jegliche Risiken der mechanischen Beschädigung vermieden werden.

Für gebrauchte oder defekte Lithiumbatterien müssen besondere Behältnisse (nicht brennbar) organisiert werden, in denen diese Teile abseits von brennbaren Gegenständen gelagert werden. Das gleiche gilt für Entsorgungsmaterial. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Pole der Batterien mit Isolierband abgeklebt werden, um einen Kurzschluss und einen möglichen Brand ausschließen zu können.

Eine ausreichende Versorgung mit Handfeuerlöschern ist ebenfalls zu empfehlen.

Akkuman.de

Gefahrgut – Qualität und Sicherheit im Fokus

Qualität und Rechtssicherheit sind unser Markenzeichen, deshalb haben wir uns dazu entschlossen, ab 01.08. 2016 einen externen Gefahrgutbeauftragten mit ins Boot zu nehmen.

Weshalb bestellt ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten?

Unternehmen, die sich gewerbsmäßig an der Beförderung von Gefahrgut beteiligen, übernehmen automatisch Pflichten. Sie sind Beteiligter der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder der Gefahrgutverordnung See. Sie müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen. Diese Pflicht ergibt sich für Deutschland aus §3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) i.V.m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Die Komplexität des Regelwerks im Umgang und Transport von Gefahrgut haben uns von Akkuman.de dazu veranlasst, einen externen Sicherheitsberater mit diesen Aufgaben zu betrauen.

Davon profitieren auch unsere Kunden. Sie können sich darauf verlassen, dass die bei Akkuman.de in Auftrag gegebenen Zellen und Batterien stets gesetzes- und richtlinienkonform gefertigt, geprüft und versandt werden. Akkuman.de verspricht seinen Kunden nur solche Leistungen, die auch tatsächlich mit den geltenden Gesetzen und Verordnungen für Gefahrgut im Einklang sind.

Als ISO 9001:2008 zertifizierter Fachbetrieb für die Reparatur und Aufarbeitung von Batterien & Akkus ist es unser Anspruch höchste Qualität im rechtssicheren Raum für unsere Kunden zu produzieren.

Jeder neue Akku Typ, der durch die Hersteller in Verkehr gebracht wird, durchläuft die dafür vorgesehenen UN-Transporttest 38.3. Das geschieht mit den Testreihen UN-Test T.1:  Höhensimulation; UN-Test T.2: Thermische Prüfung; UN-Test T.3: Vibration; UN-Test T.4: Schock; UN-Test T.5: Äußerer Kurzschluss; UN-Test T.6: Aufprall/Quetschung; UN-Test T.7: Überladung; UN-Test T.8: Erzwungene Entladung  und darf erst nach erfolgreicher Testierung in die Vermarktung gelangen.

Prüfverfahren bei Gefahrgut

Das Prüfverfahren 38.3 für Lithium-Metall und Lithium-Ionen-Batterien gilt natürlich auch für die Akku-Aufarbeitung in gleicher Weise. Unter Beachtung der Prüfregeln 38.3.2.2, die besagen, dass ein für den Transport zertifiziertes und freigegebenes Produkt seine Zertifizierung verliert und nicht mehr transportiert werden darf, wenn beim Zellentausch die vom Gesetzgeber definierten Grenzwerte überschritten werden.

Wer als Akku-Reparaturbetrieb gegen die obigen Prüfregeln verstößt, begibt sich auf rechtsunsicheren Boden. Er darf ein repariertes Produkt – egal ob E-Bike Akku oder Segway Akku -nicht mehr transportieren. Ein solches Produkt hat sein Zertifikat verloren. Eine Legalisierung, d.h. Transporterlaubnis kann dann nur erwirkt werden durch eine erneute Beauftragung der UN – Transporttests 38.3. Das Verfahren dazu ist zeit- und kostenintensiv und lohnt in der Regel nur, wenn größere Volumen aus dem zu prüfenden Akku Typ zu erwarten sind.

Für die Kunden ist es wichtig zu wissen, dass der reparierte Akku seine Transporterlaubnis verliert, wenn durch Veränderungen nach einem Zellentausch die nachgewiesene Leistungssteigerung > 20 % ausmacht. Dann handelt es sich nicht mehr um das Ursprungsprodukt, sondern um einen neuen Akku Typ. Dieser muss dann erst für den Transport nach der UN-Transporttests 38.3 als verkehrsfähig erklärt werden. Wer gegen die Bestimmungen verstößt macht sich mit strafbar, das sollte jeder Beteiligte wissen. Auch hier gilt der Grundsatz: Unwissen schützt vor Strafe nicht!

Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach 1.8.3.3 ADR/RID/AND

Die neu formulierte GbV vom 25.02.2011 ist am 1. September 2011 in Kraft getreten.

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:

  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;
  • Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;
  • Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:
  • Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des geförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll
  • Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen
  • Arbeitsvorgänge, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird
  • Ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte
  • eine Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens gefährden
  • die Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden
  • die Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;
  • Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten
  • Überprüfung, ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt
  • Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter
  • die Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins und der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere. Und überprüfen von Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen
  • Installation von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung und der Vorschriften für das Be- und Entladen
  • Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein