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Gefahrgutverordnung – Regelungen für den Transport gefährlicher Güter

Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt bestimmten gesetzlichen Regelungen, die unter anderem in den Gefahrgutverordnungen verankert sind. 

Welche Bestimmungen beinhaltet eine Gefahrgutverordnung?

Die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) sowie die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) setzen in Deutschland internationale Vorgaben zum Beispiel aus dem ADR und dem RID in nationales Recht um. Somit gelten einheitliche Vorgaben und Standards für den Transport gefährlicher Güter. 

Welches Gut als Gefahrgut bewertet wird, ist unter anderem in § 2 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) definiert. So gelten alle Stoffe, Materialien oder Gegenstände, die durch ihre Eigenschaften bzw. Zusammensetzung beim Transport eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellen, als gefährliche Güter. Das ist auch der Fall, wenn sie die Umwelt oder das Gemeinwohl gefährden können.

Die Pflichten beim Transport, das Verhalten beim Umgang mit und die vorgeschriebene Kennzeichnung von Gefahrgut sind in den entsprechenden Gefahrgutverordnungen festgehalten. Darüber hinaus sind in ihnen die wichtigsten Begriffsbestimmungen sowie die Zuständigkeiten bei der Beförderung geregelt und Vorgaben in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten zu finden. Weitere Informationen zum Inhalt der Gefahrgutverordnungen finden Sie im Ratgeber auf der Seite Bussgeldkataloge.de.

Warum ist eine Kennzeichnung wichtig?

Zu einem der wichtigsten Punkte in einer Gefahrgutverordnung gehören die allgemeinen Sicherheitspflichten. Zu diesen zählt auch die richtige Kennzeichnung gefährlicher Güter. Sowohl der Transport an sich als auch die Verpackung der Güter muss entsprechend gut sichtbar gekennzeichnet sein. Dies geschieht über Warntafeln, Gefahrzettel, Großzettel und Aufkleber.

Die gesetzlich vorgeschriebene Gefahrgutkennzeichnung dient in erster Linie dazu, über den beförderten Stoffen und dessen Eigenschaften zu informieren sowie vor diesen zu warnen. Diese Informationen sind sowohl für den Umgang mit den Gütern wichtig als auch im Ernstfall. Denn von ihnen hängt ab, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. 

Was wird durch die Kennzeichnung mitgeteilt?

Stoffe und Gemische werden nach ihren Eigenschaften in Gefahrgutklassen eingeteilt, welche über die Gefahrgutkennzeichnung ersichtlich sein muss. Insgesamt gibt es 9 Gefahrgutklassen, die ihrerseits nochmals in Unterklassen aufgeteilt sind. Gemäß ADR werden international folgende Hauptklassen verwendet:

  • Klasse 1 – explosive Stoffe, Gegenstände mit Explosivstoffen
  • Klasse 2 – entzündliche Gase
  • Klasse 3 – entzündliche flüssige Stoffe
  • Klasse 4 – entzündliche feste Stoffe
  • Klasse 5 – entzündend oder oxidierend wirkende Stoffe
  • Klasse 6 – giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7 – radioaktive bzw. strahlende Stoffe
  • Klasse 8 – ätzende Stoffe
  • Kasse 9 – verschieden Gegenstände und Stoffe (Asbest, Lithium-Batterien, Airbag-Module)

Die Gefahrgutklasse wird als Gefahrenzettel in Form eines auf der Ecke stehenden orangenen Vierecks kenntlich gemacht. Oft sind in diesem Viereck dann Symbole oder Piktogramme für die Eigenschaften des Stoffes angegeben. 

Neben Einteilung in eine Gefahrgutklasse besitzen Stoffe und Stoffgruppen jeweils noch eine eigene Nummer über die sie identifiziert werden können. Die Kenntlichmachung dieser UN-Nummern kann durch die Angabe der reinen Ziffern an den Verpackungen oder über eine orangene Warntafel am Transport erfolgen. 

Die Nummern sind in einer fortlaufenden Datenbank festgehalten und im ADR unter Kapitel 3.2 in der Tabelle A aufgelistet. Sie sind vierstellig und werden für die Stoffe bzw. Gegenstände individuell vergeben. 

So ist Lithium-Metall-Batterien beispielsweise die 3090 zugeordnet, Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder Gegenständen hingegen die 3091. Auch bei Lithium-Ionen-Batterien wird zwischen den reinen Batterien (3480) und Batterien in Ausrüstungen (3481) unterschieden. 

Welche Änderungen gibt es 2021 bei der Kennzeichnung?

Sowohl die Gefahrgutverordnungen als auch die Datenbank der UN-Nummern werden regelmäßig aktualisiert. Mit der letzten Anpassung wurde unter anderem eingeführt, dass Beförderer darauf achten müssen, dass bei der Beförderung von gebrauchten Batterien keine Kurzschlüsse ausgelöst werden können.

Des Weiteren gilt nun, dass ein Transport bzw. eine Verpackung, die Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien enthält, mit beiden UN-Nummern zu kennzeichnen ist. Darüber hinaus muss ein Gefahrzettel der Klasse 9A den Sendungen beiliegen.

Um die Kennzeichnung von kleinen Verpackungen bei Batterien zu vereinfachen, wurde zudem die Sondervorschrift 188 (SV 188) zur Beförderung von Lithium-Batterien aktualisiert. Die Mindestabmessungen der Bezettelung bei diesen Verpackungen dürfen nun 100 x 100 mm bzw. 100 x 70 mm betragen. Durch die Anpassung der Maße, lassen sich große Umverpackungen einsparen. 

2021-06-13 13:09:00 / AKKUman Blog / Kommentare 0

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