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Gefahrgutversand 2026: Regeln für Batterien, Lithium-Akkus & Transport

Gefahrgutversand 2026 – bei Akkus entscheidet mehr als nur die Verpackung

Lithium-Ionen-Akkus, Lithium-Metall-Batterien, bestimmte Bleibatterien und inzwischen auch Natrium-Ionen-Batterien können beim Transport unter das Gefahrgutrecht fallen. Entscheidend sind unter anderem Batterietechnologie, Energieinhalt, Zustand, Verpackung, UN-Nummer und Verkehrsträger. Für Straße, Schiene, Schiff und Luftverkehr gelten teilweise unterschiedliche Regelwerke.

Wichtig vorab

Eine Batterie ist nicht allein deshalb „kein Gefahrgut“, weil sie klein ist oder per Paketdienst verschickt wird. Auch vereinfachte beziehungsweise freigestellte Beförderungen sind an konkrete Voraussetzungen gebunden. Besonders bei Lithium-Akkus müssen Klassifizierung, UN-Nummer, Zustand und Verpackung vor dem Versand geprüft werden.

Was ist Gefahrgut?

Gefahrgut sind Stoffe und Gegenstände, von denen im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen, die Allgemeinheit oder andere wichtige Schutzgüter ausgehen können.

Zum Begriff „Beförderung“ gehört dabei nicht nur die eigentliche Fahrt. Gefahrgutrechtlich können auch Verpacken, Übergeben, Beladen, Entladen und transportbedingte Zwischenaufenthalte Teil der Beförderung sein.

Welche Vorschriften gelten 2026 in Deutschland?

Für den Gefahrguttransport auf Straße, Schiene und Binnengewässern gilt in Deutschland die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB.

Die GGVSEB wurde im August 2026 neu bekannt gemacht und verweist auf die jeweils geltenden internationalen Regelwerke:

  • ADR – Straßenverkehr
  • RID – Eisenbahnverkehr
  • ADN – Binnenschifffahrt

Für den Seeverkehr gelten insbesondere die Gefahrgutverordnung See und der IMDG-Code.

Beim Lufttransport kommen wiederum die ICAO Technical Instructions beziehungsweise die darauf aufbauenden IATA Dangerous Goods Regulations zur Anwendung.

Stand September 2026

Für Straßenbeförderungen ist derzeit ADR 2025 maßgeblich. Bei internationalen Transportketten muss zusätzlich geprüft werden, ob Straße, See oder Luft genutzt werden, da sich Anforderungen an Verpackung, Dokumentation und Beförderung unterscheiden können.

Die 9 Gefahrgutklassen

Klasse Gefahr Beispiel
1 Explosive Stoffe und Gegenstände Explosivstoffe
2 Gase Druckgase
3 Entzündbare flüssige Stoffe Kraftstoffe, Lösungsmittel
4 Entzündbare feste / selbstentzündliche / mit Wasser reagierende Stoffe unterschiedliche Unterklassen 4.1–4.3
5 Oxidierende Stoffe & organische Peroxide Klassen 5.1 und 5.2
6 Giftige & ansteckungsgefährliche Stoffe Klassen 6.1 und 6.2
7 Radioaktive Stoffe radioaktive Materialien
8 Ätzende Stoffe bestimmte Nassbatterien mit Säure
9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien

Welche Batterien gelten als Gefahrgut?

Nicht alle Batterien werden transportrechtlich gleich behandelt.

Besonders relevant für den Batteriehandel sind:

  • Lithium-Ionen-Batterien,
  • Lithium-Metall-Batterien,
  • Natrium-Ionen-Batterien,
  • bestimmte Nassbatterien mit Säure beziehungsweise Lauge,
  • beschädigte oder defekte Batterien.

Eine klassische Lithium-Ionen-Rundzelle, eine Powerbank, ein Werkzeugakku oder ein großer E-Bike-Akku kann deshalb je nach Konfiguration unterschiedlichen Transportvorschriften unterliegen.

UN 3480 oder UN 3481 – was ist der Unterschied?

Bei Lithium-Ionen-Batterien gehören zwei UN-Nummern zu den wichtigsten Angaben:

UN-Nummer Bedeutung Beispiel
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien einzelner Ersatzakku oder einzelne Li-Ion-Zellen
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien mit oder in Ausrüstung Akku zusammen mit beziehungsweise eingebaut in einem Gerät

Beide Einträge gehören grundsätzlich zur Gefahrgutklasse 9.

Lithium-Metall: UN 3090 & UN 3091

Für Lithium-Metall-Batterien gelten eigene UN-Nummern:

  • UN 3090 – Lithium-Metall-Batterien
  • UN 3091 – Lithium-Metall-Batterien mit beziehungsweise in Ausrüstung

Dazu gehören beispielsweise bestimmte nicht wiederaufladbare Lithium-Batterien.

Neu wichtig: Natrium-Ionen-Batterien

Mit ADR 2025 wurden Natrium-Ionen-Batterien deutlich stärker in die Gefahrgutvorschriften integriert.

Relevant sind insbesondere:

  • UN 3551 – Natrium-Ionen-Batterien
  • UN 3552 – Natrium-Ionen-Batterien mit beziehungsweise in Ausrüstung

Damit müssen Versandprozesse künftig nicht mehr nur Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien berücksichtigen.

Was bedeutet Sondervorschrift 188?

Die ADR-Sondervorschrift 188, kurz SV 188, ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen vereinfachten Transport kleiner Lithium- beziehungsweise Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien.

Wichtige Grenzwerte der SV 188

Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zelle: höchstens 20 Wh

Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterie: höchstens 100 Wh

Lithium-Metall-Zelle: höchstens 1 g Lithium

Lithium-Metall-Batterie: höchstens 2 g Lithium insgesamt

Die Einhaltung dieser Grenzwerte reicht allein jedoch nicht aus. Zusätzlich gelten weitere Vorgaben beispielsweise zu:

  • Prüfung und Bauart der Batterie,
  • Kurzschlussschutz,
  • Innen- und Außenverpackung,
  • Sicherung gegen Bewegung,
  • Kennzeichnung,
  • Belastbarkeit der Verpackung.

Bei Batterien außerhalb von Ausrüstungen gelten unter SV 188 außerdem Anforderungen an eine Fallprüfung der Verpackung sowie grundsätzlich eine Bruttomassengrenze von 30 kg je Versandstück.

Wichtig: SV 188 bedeutet nicht „kein Gefahrgut“

Die Sondervorschrift ist eine bedingte Freistellung von weiteren ADR-Vorschriften. Sie darf nur angewendet werden, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Warum E-Bike-Akkus meist nicht unter die 100-Wh-Grenze fallen

Ein typischer E-Bike-Akku besitzt beispielsweise 400, 500, 625, 750 Wh oder noch mehr Energie.

Damit liegen solche Akkus deutlich über der 100-Wh-Grenze der Sondervorschrift 188.

Ein E-Bike-Ersatzakku wird deshalb beim Gefahrguttransport grundsätzlich anders behandelt als beispielsweise eine kleine Lithium-Rundzelle mit wenigen Wattstunden.

UN 38.3 – Voraussetzung für den Transport von Lithium-Batterien

Für Lithiumzellen und Lithiumbatterien gelten umfangreiche Anforderungen aus dem UN Manual of Tests and Criteria.

Besonders bekannt ist Unterabschnitt 38.3.

Dort werden Prüfungen definiert, mit denen unter anderem das Verhalten bei:

  • Höhensimulation,
  • Temperaturwechseln,
  • Vibration,
  • Stoß,
  • äußerem Kurzschluss

geprüft wird.

Hersteller und nachfolgende Vertreiber müssen die vorgeschriebene Prüfzusammenfassung zugänglich machen, damit Beteiligte in der Lieferkette die Einhaltung der Anforderungen überprüfen können.

Kennzeichen für Batterien oder Gefahrzettel 9A?

Genau hier ist der alte AKKUman-Artikel nicht mehr korrekt.

Das Kennzeichen für Batterien und der Gefahrzettel 9A sind nicht dasselbe.

Batteriekennzeichen bei SV 188

Versandstücke, die nach der Sondervorschrift 188 vorbereitet werden, müssen – sofern keine konkrete Ausnahme greift – das vorgeschriebene Batteriekennzeichen tragen.

Darauf wird die zutreffende UN-Nummer angegeben, beispielsweise:

  • UN 3480
  • UN 3481
  • UN 3090
  • UN 3091
  • UN 3551
  • UN 3552

Das aktuelle ADR sieht grundsätzlich eine Mindestgröße von 100 × 100 mm vor. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, darf das Kennzeichen auf 100 × 70 mm reduziert werden.

Gefahrzettel 9A

Für vollständig regulierte Lithium- und entsprechende Batterie-Gefahrgutsendungen wird der Gefahrzettel Klasse 9A verwendet.

Deshalb darf man nicht pauschal sagen, dass jeder nach SV 188 verschickte kleine Lithium-Akku mit einem 9A-Gefahrzettel versehen werden muss.

Gefahrzettel sind nicht einfach „orangefarbene Rauten“

Auch diese Aussage des bisherigen Artikels sollte korrigiert werden.

Gefahrzettel sind rautenförmige Kennzeichen mit je nach Gefahrgutklasse unterschiedlichen Farben, Symbolen und Nummern.

Orangefarbene Warntafeln sind davon zu unterscheiden. Sie kommen insbesondere an bestimmten Fahrzeugen, Tanks beziehungsweise Beförderungseinheiten zum Einsatz.

Beschädigte oder defekte Lithium-Akkus versenden

Besonders streng sind die Vorschriften bei beschädigten oder defekten Batterien.

Darunter können beispielsweise fallen:

  • sichtbar verformte Akkus,
  • mechanisch beschädigte Batterien,
  • ausgelaufene oder entgaste Zellen,
  • Batterien mit sicherheitsrelevantem Defekt,
  • Batterien, deren Zustand vor dem Transport nicht sicher beurteilt werden kann.

Für solche Batterien gilt Sondervorschrift 376.

Abhängig vom Gefahrenzustand kommen insbesondere die Verpackungsanweisungen P908 beziehungsweise bei kritisch gefährlichen Batterien P911 zur Anwendung.

Sehr wichtig:
Ein aufgeblähter, heißer, mechanisch stark beschädigter oder anderweitig sicherheitskritischer Lithium-Akku darf nicht einfach in einen normalen Paketkarton gelegt und als Retoure verschickt werden.

Kritisch defekte Batterie – noch strengere Anforderungen

Eine besondere Gruppe bilden Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen beispielsweise zu:

  • schneller Zerlegung,
  • gefährlicher Reaktion,
  • Flammenbildung,
  • gefährlicher Wärmeentwicklung,
  • Freisetzung giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase

neigen können.

Hier greifen besonders hohe Anforderungen an Verpackung und Beförderung. Eine normale Lithium-Gefahrgutverpackung reicht nicht automatisch aus.

Lithium-Akkus zur Entsorgung oder zum Recycling

Für Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling transportiert werden, existieren ebenfalls besondere Regelungen.

Bei geeigneten, nicht kritisch beschädigten Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien kann insbesondere Sondervorschrift 377 in Verbindung mit Verpackungsanweisung P909 relevant sein.

Bereits als beschädigt oder defekt eingestufte Batterien fallen dagegen wieder unter Sondervorschrift 376.

Blei-, AGM- & Autobatterien im Gefahrgutrecht

Nicht nur Lithium kann Gefahrgut sein.

Nassbatterien, die mit Säure gefüllt sind, werden beispielsweise unter UN 2794 der Gefahrgutklasse 8 zugeordnet.

Bei bestimmten Batterien können jedoch Sondervorschriften beziehungsweise Freistellungen greifen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch deshalb sollte die Gefahrguteinstufung nie ausschließlich anhand des allgemeinen Begriffs „Autobatterie“ oder „Bleiakku“ vorgenommen werden.

Gefahrgutversand per Luftfracht – seit 2026 zusätzliche SoC-Regeln

Der Lufttransport von Lithium-Batterien ist besonders streng geregelt.

Die ICAO/IATA-Regeln unterscheiden unter anderem zwischen:

  • Batterien allein,
  • Batterien mit Ausrüstung verpackt,
  • Batterien in Geräten eingebaut.

Seit 1. Januar 2026 gelten unter anderem neue verpflichtende Vorgaben zum reduzierten Ladezustand bestimmter Lithium-Ionen-Batterien, die mit Ausrüstung verpackt per Luftfracht transportiert werden.

Dabei gilt je nach Abschnitt der Verpackungsanweisung PI 966 grundsätzlich ein maximaler Ladezustand von 30 % der Nennkapazität, sofern keine behördliche Ausnahme beziehungsweise Genehmigung vorliegt.

Straße ist nicht Luftfracht

Eine Verpackung, die für einen ADR-Straßentransport zulässig ist, erfüllt nicht automatisch alle Vorgaben für eine Luftfrachtsendung. Verkehrsträger und konkrete Versandart müssen deshalb immer vorab feststehen.

Powerbank im Flugzeug – nochmals ein Sonderfall

Powerbanks enthalten Lithium-Ionen-Zellen, werden im Passagierluftverkehr aber nicht wie normales Aufgabegepäck behandelt.

Für Passagiere gelten eigene Regeln zu Handgepäck, Wattstunden und Fluggesellschaft.

Wer ist beim Gefahrgutversand verantwortlich?

Gefahrgutrecht unterscheidet verschiedene Beteiligte. Dazu gehören je nach Transportvorgang beispielsweise:

  • Absender,
  • Verpacker,
  • Verlader,
  • Beförderer,
  • Entlader,
  • Empfänger.

Die Verantwortung liegt deshalb nicht allein beim Fahrer oder Paketdienst. Auch Unternehmen, die Batterien klassifizieren, verpacken und zum Transport übergeben, können eigene Pflichten haben.

Wann braucht ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten?

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und denen entsprechende Gefahrgutpflichten zugewiesen werden, müssen grundsätzlich prüfen, ob ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist.

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung enthält jedoch verschiedene Befreiungstatbestände, beispielsweise für bestimmte freigestellte Beförderungen.

Deshalb kann nicht pauschal gesagt werden: „Wer eine Lithiumbatterie versendet, braucht immer einen Gefahrgutbeauftragten.“

Gefahrgutversand: 10 Punkte vor dem Versand prüfen

1. Welche Batterietechnologie liegt vor?

2. Welche UN-Nummer ist zutreffend?

3. Wie hoch ist die Nennenergie in Wh?

4. Ist die Batterie allein, mit Ausrüstung oder in Ausrüstung?

5. Ist die Batterie neu, gebraucht, beschädigt oder zur Entsorgung bestimmt?

6. Welcher Verkehrsträger wird genutzt?

7. Kann eine Sondervorschrift beziehungsweise Freistellung angewendet werden?

8. Ist die vorgeschriebene Verpackung vorhanden?

9. Stimmen Kennzeichnung, Gefahrzettel und gegebenenfalls Dokumente?

10. Sind die Anforderungen des beauftragten Beförderers ebenfalls erfüllt?

Warum Paketdienste zusätzliche Regeln haben können

ADR, IMDG oder IATA definieren den gesetzlichen beziehungsweise internationalen Rahmen.

Zusätzlich können Paketdienste und Frachtführer eigene Annahmebedingungen festlegen.

Eine rechtlich grundsätzlich zulässige Beförderung muss deshalb nicht automatisch von jedem Paketdienst in jeder Versandart angenommen werden.

Vor dem Versand größerer Lithium-Akkus, E-Bike-Akkus oder beschädigter Batterien sollte deshalb zusätzlich die konkrete Gefahrgutvereinbarung des Transportdienstleisters geprüft werden.

Gefahrgut und Batteriehandel bei AKKUman

Gefahrgut gehört im Batteriehandel zum Alltag. Besonders bei Lithium-Ionen-Zellen, E-Bike-Akkus, großen Batteriesystemen und Rücksendungen muss bereits vor dem Verpacken feststehen, welche Transportanforderungen gelten.

Bei AKKUman finden Sie eine große Auswahl unterschiedlicher Akkutechnologien – von kleinen Lithium-Ionen-Industriezellen bis zu E-Bike- und stationären Batteriesystemen.

Häufige Fragen zum Gefahrgutversand von Batterien

Sind Lithium-Ionen-Akkus Gefahrgut?

Ja. Lithium-Ionen-Batterien werden grundsätzlich der Gefahrgutklasse 9 zugeordnet. Je nach Energieinhalt und Beförderungsart können jedoch Sondervorschriften beziehungsweise erleichterte Bedingungen anwendbar sein.

Was bedeutet UN 3480?

UN 3480 ist die UN-Nummer für Lithium-Ionen-Batterien, die als Batterien transportiert werden.

Was bedeutet UN 3481?

UN 3481 gilt für Lithium-Ionen-Batterien, die in Ausrüstungen enthalten oder mit Ausrüstungen verpackt sind.

Was bedeutet SV 188?

Sondervorschrift 188 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten ADR-Transport kleiner Lithium- beziehungsweise Natrium-Ionen-Batterien. Für Lithium-Ionen-Batterien liegt die maßgebliche Grenze bei höchstens 100 Wh je Batterie beziehungsweise 20 Wh je Zelle.

Ist ein Akku unter 100 Wh automatisch frei von Gefahrgutvorschriften?

Nein. Die Wattstundengrenze ist nur eine Voraussetzung für bestimmte Erleichterungen. Auch Verpackung, Kurzschlussschutz, Kennzeichnung und weitere Anforderungen müssen erfüllt sein.

Welche UN-Nummer hat ein E-Bike-Akku?

Ein ausgebauter Lithium-Ionen-E-Bike-Akku wird typischerweise unter UN 3480 eingeordnet. Ist er in einer Ausrüstung enthalten beziehungsweise mit einer Ausrüstung verpackt, kann UN 3481 relevant sein. Der konkrete Transportfall muss jedoch geprüft werden.

Kann ich einen beschädigten E-Bike-Akku per Paket zurückschicken?

Nicht wie einen normalen intakten Akku. Für beschädigte oder defekte Lithium-Batterien gelten besondere Anforderungen nach Sondervorschrift 376. Je nach Zustand können spezielle Gefahrgutverpackungen und weitergehende Maßnahmen erforderlich sein.

Was ist Gefahrzettel 9A?

Der Gefahrzettel 9A ist das spezielle Gefahrzettelmuster für Lithium- beziehungsweise entsprechende Batterie-Gefahrgüter der Klasse 9. Er darf nicht mit dem Batteriekennzeichen für Beförderungen nach Sondervorschrift 188 verwechselt werden.

Welche UN-Nummern haben Natrium-Ionen-Batterien?

Für Natrium-Ionen-Batterien sind insbesondere UN 3551 beziehungsweise für Batterien mit oder in Ausrüstung UN 3552 relevant.

Muss jede Lithium-Batterie UN-38.3-geprüft sein?

Für regulär in Verkehr gebrachte Lithiumzellen und -batterien bestehen grundsätzlich Anforderungen aus dem UN Manual of Tests and Criteria, insbesondere Unterabschnitt 38.3. Für bestimmte Prototypen und Kleinserien bestehen spezielle Sonderregelungen.

Gelten beim Luftversand dieselben Regeln wie auf der Straße?

Nein. Luftfracht unterliegt eigenen ICAO/IATA-Regeln. Seit 2026 gelten beispielsweise zusätzliche Anforderungen zum Ladezustand bestimmter mit Ausrüstung verpackter Lithium-Ionen-Batterien.

Batterien sicher auswählen, verpacken und transportieren

Ob einzelne Li-Ion-Zelle, E-Bike-Akku, Gerätebatterie oder großes Batteriesystem: Gefahrgut beginnt mit der richtigen Klassifizierung. Prüfen Sie vor jedem Versand Batterieart, UN-Nummer, Energieinhalt, Zustand und den vorgesehenen Verkehrsträger.

Akkus & Industriezellen Batterien richtig entsorgen
Stand: September 2026.
Dieser Beitrag bietet einen Überblick und ersetzt keine gefahrgutrechtliche Einzelfallprüfung. Die konkrete Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation richtet sich nach Batterietyp, Zustand, Versandkonstellation, Verkehrsträger und den jeweils geltenden Vorschriften sowie gegebenenfalls den Annahmebedingungen des Beförderers.

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